in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2007
DUINGER SPORT-CLUB E.V. VEREINSSATZUNG
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Duinger Sport-Club e.V.". Er hat seinen Sitz in Duingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Alfeld eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 3 Vereinsfarben Die Vereinsfarben sind "blau-weiß".
§ 4 Vereinszweck Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine nach Aufwand gestaffelte, angemessene Entschädigung erhalten.
§ 5 Rechtsgrundlage und Geschäftsjahr (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ältestenrat als Schiedsgericht entschieden hat. (2) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie auf schriftlichen Antrag bewerben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Diese bestimmen sich nach der Satzung und der sie ausfüllenden Geschäftsordnung des Vereins (§ 17 der Satzung).
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft und Vereinsstrafen (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluß. (2) Die Mitgliedschaft erlischt: a) Durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ältestenrates. b) Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals. (3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die, aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. (4.1) Folgende Vereinsstrafen können verhängt werden: a) Verwarnung b) Verweis c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten e) Ausschluß aus dem Verein (4.2) Ausschlußgründe und -verfahren a) wenn die vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden; b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt; c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen, auch ungeschriebene Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Über die Strafen entscheidet der Ältestenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluß hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
§ 9 Beiträge Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Leistungen zu erbringen. Auf Vorschlag des Vereinsvorstandes können gemeinsam mit der jeweiligen Sparte Spartenbeiträge festgesetzt werden.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung, - der Vorstand, - die Spartenversammlung, - der Ältestenrat.
§ 11 Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten, als Jahreshauptversammlung statt. Sie beschließt als oberstes Organ des Vereins über dessen Angelegenheiten. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Er muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
§ 12 Vereinsvorstand Dem Vorstand gehören an: - Der 1. Vorsitzende, - zwei stellvertretende Vorsitzende, - der 1. Schriftführer, - der 1. Schatzmeister, - der Jugendwart, - der stellvertretende Schriftführer (Pressewart) , - der stellvertretende Schatzmeister, - der Sozialwart, - die Spartenleiter, - der Vorsitzende des Ältestenrats Der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter, der 1. Schatzmeister und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme der Spartenleiter) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Neugewählt werden müssen in ungeraden Jahren: - Der 1. Vorsitzende, - ein stellvertretender Vorsitzender, - der 1. Schriftführer, - der stellvertretende Schatzmeister, - der Sozialwart. Neugewählt werden müssen in geraden Jahren: - Ein stellvertretender Vorsitzender, - der 1. Schatzmeister, - der Jugendwart, - der stellvertretende Schriftführer (Pressewart), - der Ältestenratsvorsitzende. Die Spartenleiter werden jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 13 Sparten Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine Sparte gebildet. Jede Sparte wird von einem von der Spartenversammlung für die Dauer eines Jahres zu wählenden Spartenleiter geleitet.
§ 14 Ältestenrat (1) Zusammensetzung Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Mitglieder sollen nach Möglichkeit älter als 40 Jahre sein. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. (2) Aufgaben des Ältestenrates Der Ältestenrat ist das Schiedsgericht des Vereins. Er beschließt: - Ehrungen gemäß Geschäftsordnung - Strafen gemäß Satzung. Er achtet auf die Einhaltung der Satzung bei Jahreshauptversammlungen. Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf Strafen nach § 8.4 verhängen. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ältestenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 8.
§ 15 Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Sie haben mindestens einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem 1. Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 16 Beschlußfassung Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Geschäftsordnung Zur Erreichung des Vereinszwecks und näheren Ausfüllung der Satzung soll durch den Vorstand eine Geschäftsordnung geschaffen werden. Darin können eingehender geregelt werden: - Beitritt des Vereins bzw. sein Austritt aus dem "Landessportbund Niedersachsen" mit seinen Gliederungen sowie den einzelnen Fachverbänden, - das Verfahren des Vereinsbeitritts, - das Verfahren des Vereinsaustritts, - die Voraussetzungen und das Verfahren des Vereinsausschlusses, - die Voraussetzungen und das Verfahren bei Ehrungen und der Ernennung von Ehrenmitgliedern, - die Erstattung von Sach- und Fahrtkosten, - Entschädigungszahlungen - die Aufgabenverteilung sowie die Aufgaben der Vorstandsmitglieder im Einzelnen, - Festsetzung des aktiven und passiven Wahlrechts, - Abschluß von Versicherungen, - Voraussetzung der Haftung gegenüber Mitgliedern und Zuschauern, - das Verfahren der Einberufung von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Ältestenratssitzungen, Spartenversammlungen, - die Bekanntmachung der Tagesordnung, - die Voraussetzungen für die nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten, - die Festlegung, welche Angelegenheiten der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten werden sollen. Durch den vorstehenden Katalog wird die Aufnahme weiterer regelungsbedürftiger Punkte nicht gehindert.
§ 18 Vereinsauflösung Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Aufgestellt: Duingen, den 01.01.2007
Aufgestellt: Duingen, den 01.01.2007
DUINGER SPORT-CLUB E.V. GESCHÄFTSORDNUNG (§ 17 der Satzung)
§ 1 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Gemäß § 2 der Satzung ist der Verein Mitglied des Landessportbundes und der Landesfachverbände a) Niedersächsischer Fußballverband e.V. b) Tischtennisverband "Niedersachsen e.V." c) Niedersächsischer Leichtathletikverband e.V. d) Landes-Schwimmverband Niedersachsen e.V. e) Niedersächsischer Turner-Bund e.V. f) Niedersächsischer Badmintonverband e.V. g) Niedersächsischer Karate-Verband e.V. h) Niedersächsischer Tennisverband e.V. i) Niedersächsischer Tanzsportverband e.V. Die Angelegenheiten des Vereins werden in Einklang mit der Satzung der jeweiligen Fachverbände und des Landessportbundes selbständig geregelt. Über die Verbandszugehörigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 2 Entschädigung für Vorstandsmitglieder, Übungsleiter, Trainer und Betreuer; Erstattung von Sachkosten Entschädigungen für Vorstandsmitglieder, Übungsleiter, Trainer und Betreuer werden je nach Vereinbarung erstattet. Dabei sind die Grenzen des § 3 Ziff. 26 und 26a Einkommensteuergesetz zu beachten. Sach- und Fahrtkosten, die zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Sportbetriebs notwendig sind, werden auf Antrag erstattet. Fahrtkosten werden mit einer Kilometerpauschale abgegolten, die den Höchstbetrag nach den einkommensteuerlichen Vorschriften nicht überschreiten darf. Eine Rückspende an den Verein ist möglich.
§ 3 Pflichten und Rechte des Vorstandes (1) Aufgaben des Gesamtvorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und Geschäftsordnung nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. (2) Aufgaben der Vorstandsmitglieder Grundsätzliches: Der 1. Vorsitzende und beide Stellvertreter nehmen die Betreuungsaufgaben für die Sparten in individueller Abstimmung vor. Die Bestimmung dieser Aufgabenteilung ist kein Bestandteil der Geschäftsordnung. Die getroffenen Absprachen (Zuständigkeiten) werden dem Gesamtvorstand mitgeteilt. Das für eine Sparte zuständige Vorstandsmitglied hat das Recht, bei Sitzungen der jeweiligen Spartenleitung beratend teilzunehmen. (3) Der 1. Vorsitzende (im Verhinderungsfall die stellvertretenden Vorsitzenden) vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer Ältestenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie aller wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. (4) Stellvertretender Vorsitzender (1) - Vertretung des 1. Vorsitzenden in gegenseitiger Absprache mit dem anderen stellvertretenden Vorsitzenden. - Überwachen des angemieteten Hallentennisplatzes, des Clubhauses und der Sportgeräte, Materialüberwachung und -beschaffung im Rahmen des laufenden Bedarfs, bis zu einem vom Vorstand festzulegenden Höchstbetrag. Ausgaben gesetzlicher oder gleichgestellter Art fallen nicht unter die vorgenannte Höchstbetragsregelung. - Sonderaufgaben, die im Einzelfall vom Vorstand oder 1. Vorsitzenden festgelegt werden. Stellvertretender Vorsitzender (2) - Vertretung des 1. Vorsitzenden in gegenseitiger Absprache mit dem anderen stellvertretenden Vorsitzenden. - Organisation der Sportveranstaltungen des Gesamtvereins. - Er bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart Sie betreffen. - Sonderaufgaben, die im Einzelfall vom Vorstand oder 1. Vorsitzenden festgelegt werden. (5) Der Schatzmeister Er überwacht die Vereinskassengeschäfte, sorgt für den Beitragseinzug und verwaltet die Mitgliederlisten. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Er überwacht die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben schriftlich zu belegen. Der Schatzmeister bedient sich der Mitarbeit der Geschäftsstelle. Der Schatzmeister ist weisungsbefugt im Geldverkehr des Sportvereins. Die Geldgeschäfte des Sportvereins müssen jederzeit prüfbar sein. Die Buchungsvorgänge sind so vorzunehmen, daß sie der Steuerpflicht nachkommen und dem Finanzamt jederzeit vorgelegt werden können, dem Verein keine grobe Pflichtverletzung angelastet werden kann, damit die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird. (6) Der Schriftführer Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er bedient sich der Geschäftsstelle. (7) Der Pressewart Der Pressewart übernimmt neben der Vertretung des Schriftführers die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. (8) Der Vereinsjugendleiter Er koordiniert die überfachliche Jugendarbeit der Sparten und hat in Zusammenarbeit mit den Sparten gemeinsame Vorhaben zu organisieren. Er erarbeitet im Zusammenwirken mit den zuständigen Sparten Richtlinien für die Jugendarbeit. (9) Der Sozialwart Der Sozialwart hat die versicherungsrechtlichen Belange des Vereins zu vertreten, ist für alle Sozialfragen zuständig und wickelt Schäden für den Verein ab. Er berichtet jährlich einmal dem Vorstand über den Versicherungsstand. (10) Die Spartenleiter Die Spartenleiter bearbeiten sämtliche fachlichen Spartenangelegenheiten. Sie haben die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ihrer Sparte. Vierteljährlich ist eine Abrechnung dem Kassenwart in der Geschäftsstelle vorzulegen, auf der Ein- und Ausgänge im Geldverkehr aufgezeichnet sind und in die Hauptvereinsbuchhaltung einfließen können. (11) Der stellvertretende Schatzmeister Der stellvertretende Schatzmeister übernimmt die Platzkassierung. Er übernimmt die Vertretung des Schatzmeisters.
§ 4 Festsetzung des aktiven und passiven Wahlrechts (1) Das aktive Wahlrecht können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr ausüben. Das passive Wahlrecht erwerben Mitglieder mit dem 18. Lebensjahr. (2) Das Wahlrecht in der o.a. Form haben alle Mitglieder, die regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
§ 5 Verfahren der Einberufung von Mitgliederversammlungen, Bekanntmachung der Tagesordnung sowie nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. (2) Der Vorstand hat der Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen. (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zu berufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Mit der Berufung der Versammlung wird die Tagesordnung bekanntgegeben. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen bis zwei Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Schriftführer eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können mit Mehrheit der Mitgliederversammlung zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
§ 6 Ehrungen von Mitgliedern Mitglieder, die sich durch ihren Einsatz für den Verein oder durch ihre Treue zum Verein verdient gemacht haben, können dem Ältestenrat zur Ehrung vorgeschlagen werden. Der Ältestenrat befindet nach Prüfung des Vorschlages über die Rechtfertigung einer Ehrung und über die Art der Ehrung. Arten der Ehrung: a) Silberne Treuenadel - 25 - jährige Mitgliedschaft b) Goldene Treuenadel - 50 - jährige Mitgliedschaft b) Silberne Ehrennadel - besondere Verdienste zum Wohle des Vereins; herausragende sportliche Erfolge für den Verein c) Goldene Ehrennadel - herausragende Verdienste zum Wohle des Vereins d) Ehrenmitgliedschaft - kann auf Vorschlag des Ältestenrates durch die Jahreshauptversammlung ausgesprochen werden. Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Ältestenrates durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Aufgaben der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung Der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Wahl der Mitglieder des Ältestenrates c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern d) Ernennung von Ehrenmitgliedern e) Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen f) Beitragsfestsetzung g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages h) Entlastung des Vorstandes bezüglich Jahresrechnung und Geschäftsordnung i) Bestätigung der Spartenleiter
§ 8 Voraussetzung und Haftung gegenüber Mitgliedern und Zuschauern, Versicherungen Der Abschluß von Versicherungen wird vom Vorstand beschlossen. Dem Vorstand ist alljährlich ein Versicherungsbericht vorzulegen, der ein Leistungsverzeichnis der bestehenden Versicherungen enthält. Die Haftung gegenüber Mitgliedern und Zuschauern entspricht den gesetzlichen Anforderungen und dem Versicherungsbericht. Der Versicherungsbericht ist der Geschäftsordnung beizulegen.
§ 9 Tätigkeiten und Vollmachten der Platzwarte - Dem Platzwart obliegt die Pflege des Sportzentrums (außer Tennisbereich) nach den Vorgaben seines Arbeitsvertrages sowie der Platzbau für die Spielflächen. Er entscheidet über die Nutzungsfähigkeit der Sportflächen. - Der Tennisplatzwart entscheidet über die Bespielbarkeit der Tennisaußenplätze und ist für die Wartung und Pflege der Plätze gemäß seines Arbeitsvertrages zuständig. -Die Platzwarte sind gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder dessen Beauftragten weisungsgebunden. Sie haben das Vereinseigentum, die Ausrüstungs- und Sportgeräte zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
§ 10 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle erfüllt alle Aufgaben auf Anweisung des 1. Vorsitzenden oder dessen im Einzelfall Beauftragten. Hierzu zählen u.a. - Terminüberwachung für den Vorsitzenden - Telefonate, Posteingang und -ausgang - Schreibarbeiten, soweit sie nicht der Schriftführer übernimmt - das gesamte Rechnungswesen (Buchhaltung, Personalabrechnungen, Mitgliederkarten etc.) unter Aufsicht und Anweisung des Schatzmeisters - Meldewesen, Statistiken - Abrechnung Tennishalle (DSC-Platz) und Freiplätze Weitere Aufgaben können im Bedarfsfall vom Vorstand übergeben werden.
Aufgestellt: Duingen, den 01.01.2007
DSC - Geschäftsstelle Geschäftsführerin: Frau Jutta Steinbrück Lübecker Str. 1c - 31089 Duingen
Tel. 05185-95 70 84 Fax 05185-95 70 86
Geschäftszeiten: Dienstag: 9.30-12.00 Uhr Donnerstag: 9.30-12 .00 und 18 .00- 20.00 Uhr